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[11 Sep 2011 | Kommentare deaktiviert | ]

Als Versicherungsnehmer zählt immer die Person, die einen Versicherungsvertrag abschließt. Dabei muss der Versicherungsnehmer nicht zwangsläufig identisch sein mit dem Halter des Fahrzeugs. So kann im Versicherungsvertrag beispielsweise auch der Ehepartner des Fahrers eingetragen sein.
Der Versicherungsnehmer hat durch den Abschluss des Vertrages gewisse Rechte und Pflichten. Zu den Pflichten gehört unter anderem das pünktliche Bezahlen der Versicherungsprämie. Zudem ist er zu wahrheitsgemäßen Angaben im Versicherungsantrag verpflichtet. Wichtige vertragsrelevante Änderungen, die sich während der Laufzeit ergeben, muss er unverzüglich der Versicherungsgesellschaft mitteilen. Dagegen hat er das Recht auf eine zeitnahe Übernahme …

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[11 Sep 2011 | Kommentare deaktiviert | ]

Eine Rückdatierung des Versicherungsbeginns ist eine vielfach angewendete Maßnahme, um schneller in eine höhere Schadenfreiheitsklasse zu wechseln. Ein Führerscheinneuling beginnt in der Regel immer in der Schadenfreiheitsklasse 0. Damit muss er je nach Versicherung bis zu 240 Prozent der Versicherungsprämie bezahlen. Die Gesellschaften nehmen die Einstufungen immer zum 01. Januar eines Jahres vor. Kommt es nun zu einer Rückdatierung des Versicherungsbeginns auf das erste oder zweite Halbjahr, so kann der Versicherungsnehmer schneller in die nächste Schadenfreiheitsklasse wechseln.
Um eine Rückdatierung vorzunehmen, muss der Versicherungsvertrag mindestens seit einem halben Jahr bestanden …

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[11 Sep 2011 | Kommentare deaktiviert | ]

Die Gefährdungshaftung wird unter anderem auch als Haftung ohne Verschulden bezeichnet. Für den Straßenverkehr bedeutet das, dass eine Haftung auch dann erfolgt, wenn kein menschliches Versagen der Grund für einen Unfall war. Der Gesetzgeber geht davon aus, dass bereits durch die Zulassung eines Fahrzeugs eine Gefahr ausgeht. Diese besteht auch dann, wenn der Halter stets ein korrektes Verhalten an den Tag legt. Die Gefährdungshaftung ist geregelt im § 7 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG).
Wird ein Fahrzeug genutzt, ohne das der Halter hiervon Kenntnis hat, so müssen eventuelle Schadensersatzansprüche an den tatsächlichen …

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[11 Sep 2011 | Kommentare deaktiviert | ]

Der Halter eines Fahrzeuges ist immer diejenige Person, welche die Kosten hierfür trägt und über das Fahrzeug verfügen kann. Dies muss nicht unbedingt dieselbe Person sein, die in der Zulassungsbescheinigung Teil I (ehemaliger Fahrzeugschein) eingetragen ist bzw. die Person die die Zulassungsbescheinigung Teil II (ehemaliger Fahrzeugbrief) besitzt. Allerdings gilt der Besitz als wichtiges Indiz für eine Halterschaft.
Ist der Halter abweichend von der in den Fahrzeugpapieren eingetragenen Person, sollte diese auf alle Fälle schriftlich fixiert werden. Ein Beispiel ist, wen ein Fahrzeug vom Vater für seine Tochter zugelassen und versichert, …

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[11 Sep 2011 | Kommentare deaktiviert | ]

In den Allgemeine Kraftfahrtversicherungsbedingungen (AKB) werden die vertraglichen Rechte und Pflichten zwischen dem Versicherungsnehmer und der Versicherungsgesellschaft geregelt. Die Allgemeine Kraftfahrtversicherungsbedingungen (AKB) basieren auf den erstellten Musterbedingungen des Gesamtverbandes der Versicherungswirtschaft (GdV). Jedoch weichen die Bedingungen der einzelnen Versicherungen zum Teil stark von den Musterbedingungen ab. Rechtsverbindlich sind dabei ausschließlich die Versicherungsbedingungen der jeweiligen Versicherung, mit der ein Vertrag geschlossen wird.
Mit der Unterschrift unter den Versicherungsvertrag erklärt sich der Versicherungsnehmer auch gleichzeitig mit dem Bedingungen einverstanden. Wichtige Inhalte der Gesamtverband der Versicherungswirtschaft sind die einzelnen Obliegenheiten beider Vertragspartner. So …