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Halter

11 September 2011 No Comment

Der Halter eines Fahrzeuges ist immer diejenige Person, welche die Kosten hierfür trägt und über das Fahrzeug verfügen kann. Dies muss nicht unbedingt dieselbe Person sein, die in der Zulassungsbescheinigung Teil I (ehemaliger Fahrzeugschein) eingetragen ist bzw. die Person die die Zulassungsbescheinigung Teil II (ehemaliger Fahrzeugbrief) besitzt. Allerdings gilt der Besitz als wichtiges Indiz für eine Halterschaft.

Ist der Halter abweichend von der in den Fahrzeugpapieren eingetragenen Person, sollte diese auf alle Fälle schriftlich fixiert werden. Ein Beispiel ist, wen ein Fahrzeug vom Vater für seine Tochter zugelassen und versichert, diese trägt aber die Kosten für das Fahrzeug trägt und das Fahrzeug auch nutzt. Liegt hier keine schriftliche Regelung vor, so muss in einem Streitfall der Vater als eingetragender Fahrzeughalter haften. Bei einem geleasten Fahrzeug ist der Halter in der Regel immer der Leasingnehmer.

Aus der Halterschaft ergeben sich eine Reihe von Pflichten. So ist dieser nach § 31 der Straßenverkehrsordnung dafür verantwortlich, dass sich sein Fahrzeug in einem technisch einwandfreien Zustand befindet. Kommt es zu technischen Mängeln, kann die Polizei sowohl gegen den Fahrer wie auch gegen den Halter eine Ordnungswidrigkeit verhängen.

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