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Verschuldenshaftung

13 September 2011 No Comment

Bei der Verschuldenshaftung wird im Gegensatz zur Gefährdungshaftung ein vorwerfbares eigenes Verhalten wie Vorsatz oder Fahrlässigkeit vorausgesetzt. Beispiel für eine Verschuldenshaftung ist, wenn ein Fußgänger von einem Autofahrer angefahren wird, weil dieser eine rote Ampel überfahren hat. In diesem Falle ist der Verursacher verpflichtet, an den Geschädigten einen Schadensersatz zu leisten. Die Frage ob ein vorsätzliches oder fahrlässiges Verhalten vorliegt, kann nicht immer auf Anhieb geklärt werden. Deshalb müssen oftmals Gerichte hierüber entscheiden.

Das Gegenteil der Verschuldenshaftung ist die Gefährdungshaftung. Diese wird auch “Haftung ohne eigenes Verschulden” genannt. Sie kommt insbesondere im Straßenverkehr zur Anwendung. Der Gesetzgeber geht davon aus, dass alleine der Betrieb eines Kraftfahrzeugs bereits eine Gefahr darstellt. Kommt es zu einem Unfall, haftet der Verursacher auch dann, wenn kein eigenes schuldhaftes Verhalten vorliegt. Allerdings hat der Geschädigte in diesem Fall keinen Anspruch auf Schadensersatz.

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