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Stilllegung

11 September 2011 No Comment

Die Stilllegung eines Fahrzeuges kann entweder vom Fahrzeughalter oder auch von behördlicher Seite vorgenommen werden. Grund für eine behördliche Stilllegung kann zum Beispiel sein, wenn der Fahrzeughalter trotz Mahnungen seine KFZ-Steuer nicht bezahlt hat. Das Finanzamt ist in diesem Fall als ausführende Stelle berechtigt, das Fahrzeug stillzulegen. Gleiches gilt auch, wenn für das Fahrzeug keine gültige KFZ-Haftpflichtversicherung mehr vorliegt. Es darf dann keine Zulassung mehr erfolgen, da die KFZ-Haftpflicht eine Pflichtversicherung ist. Nimmt der Fahrzeughalter die Stilllegung selbstständig vor, spricht man auch von einer Abmeldung des Fahrzeugs. Grund kann der Verkauf oder die Verschrottung des Fahrzeugs sein.

Wir ein Fahrzeug stillgelegt müssen die Kennzeichen entfernt und die Zulassungsbescheinigung Teil I (ehemaliger Fahrzeugschein) abgegeben werden. Die Zulassungsbescheinigung Teil II (ehemaliger Fahrzeugbrief muss jedoch nicht zurückgegeben werden. Der Fahrzeughalter bleibt ja auch nach einer erfolgten Abmeldung noch Eigentümer des Fahrzeugs.

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