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Erstprämienverzug

11 September 2011 No Comment

Sobald der Antrag auf eine Autoversicherung von der Gesellschaft angenommen wurde, erhält der Versicherungsnehmer die Versicherungspolice sowie eine Beitragsrechnung. Der Versicherungsnehmer hat die Pflicht, diese Rechnung innerhalb von drei Monaten nach der Übermittlung zu begleichen. Geschieht dies nicht, spricht man auch von einem Erstprämienverzug. Der Versicherer hat dann das Recht, den offenen Betrag gerichtlich einzuklagen oder vom Vertrag zurückzutreten.

Das Versicherungsunternehmen ist gesetzlich dazu verpflichtet, den Versicherungsnehmer über die Folgen eines Erstprämienverzug zu informieren. Dies ist im § 37 des Versicherungsvertragsgesetzes geregelt. Für den Fall, dass ein Versicherungsnehmer den Versicherungsschutz nicht nutzen will, kann er diesen durch Nichtbezahlung der Rechnung innerhalb der ersten drei Monate verfallen lassen. Alternativ hat er auch die Möglichkeit innerhalb dieser Zeit eine schriftliche Rücktrittserklärung an die Versicherung zu senden. Solange die Erstprämie noch nicht bezahlt wurde, muss die Versicherung nicht für einen Schaden aufkommen. Dies gilt nicht für den Fall, dass der Erstprämienverzug aufgrund von Krankheit oder wegen eines Buchungsfehlers entstanden ist.

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